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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 04.12.1998 - 5 W 33/98   

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OLG Frankfurt, 04.12.1998 - 5 W 33/98 (https://dejure.org/1998,12371)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.12.1998 - 5 W 33/98 (https://dejure.org/1998,12371)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Dezember 1998 - 5 W 33/98 (https://dejure.org/1998,12371)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 980
  • GmbHR 1999, 551 (Ls.)
  • NZG 1999, 406
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Köln, 21.11.2012 - 2 U 16/12

    Pflichten eines Rechtsanwalts im Kündigungsschutzverfahren

    Maßgeblich für die vom Senat zu treffende Entscheidung war hierbei der voraussichtliche Ausgang des Rechtsstreits, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte (vgl. z.B. OLG Frankfurt, NJW-RR 1999, 980; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 997; OLG Zweibrücken, NJW 1986, 939; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 33. Auflage 2012, § 91a Rn. 48; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 91a Rn. 24; jeweils m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 40/13

    GmbH: Verbindliche Beschlussfeststellung in der Gesellschafterversammlung;

    (b) Abgesehen davon fehlt es selbst nach dem in der Berufung gehaltenen Sachvortrag der Beklagten an der Bestellung eines solchen Versammlungsleiters, und zwar unabhängig davon, ob - was nicht einheitlich beurteilt wird (Überblick etwa bei Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, 1327, 1328) - für die Kompetenz zu verbindlicher Feststellung verlangt wird, dass der Versammlungsleiter im allseitigen Einverständnis die Feststellung trifft bzw. dass er durch einstimmigen Beschluss zur Beschlussfeststellung ermächtigt wird (so etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 47 Rn. 120, § 48 Rn. 17; Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, 1327, 1329; vgl. auch OLG Frankfurt, NZG 1999, 406 - Tz. 11 [juris] sowie OLG Köln, NZG 2003, 40, 41 und OLG Frankfurt/M., GmbHR 2009, 378 - Tz. 16 [juris]), oder aber ob das Einverständnis aller Gesellschafter damit entbehrlich und lediglich darauf abzustellen ist, ob eine Feststellung durch den zumindest mehrheitlich bestellten Versammlungsleiter stattgefunden hat (so wohl K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 48 Rn. 53; Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 102; vgl. auch BGH, NZG 2009, 1309 - Tz. 7 [juris]; OLGR Celle, 1998, 340 - Tz. 8 f. [juris]).
  • OLG Brandenburg, 13.01.2022 - 10 W 2/21

    Durchführung einer Stromsperre; Kostenverteilung bei offenem Ausgang eines

    Zwar darf im Rahmen des für die Entscheidung nach § 91 a ZPO hypothetischen Prozessausgangs prognostisch davon ausgegangen werden, dass auf Hinweise des Gerichts gemäß § 139 BGB weiter vorgetragen wird und - etwa angeregte - sachdienliche Anträge gestellt worden wären (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. Dezember 1998 - 5 W 33/98 -, Rn. 13, juris).
  • OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 41/13

    GmbH: Verbindliche Beschlussfeststellung in der Gesellschafterversammlung;

    (b) Abgesehen davon fehlt es selbst nach dem in der Berufung gehaltenen Sachvortrag der Beklagten an der Bestellung eines solchen Versammlungsleiters, und zwar unabhängig davon, ob - was nicht einheitlich beurteilt wird (Überblick etwa bei Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, 1327, 1328) - für die Kompetenz zu verbindlicher Feststellung verlangt wird, dass der Versammlungsleiter im allseitigen Einverständnis die Feststellung trifft bzw. dass er durch einstimmigen Beschluss zur Beschlussfeststellung ermächtigt wird (so etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 47 Rn. 120, § 48 Rn. 17; Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, 1327, 1329; vgl. auch OLG Frankfurt, NZG 1999, 406 - Tz. 11 [juris] sowie OLG Köln, NZG 2003, 40, 41 und OLG Frankfurt/M., GmbHR 2009, 378 - Tz. 16 [juris]), oder aber ob das Einverständnis aller Gesellschafter damit entbehrlich und lediglich darauf abzustellen ist, ob eine Feststellung durch den zumindest mehrheitlich bestellten Versammlungsleiter stattgefunden hat (so wohl K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 48 Rn. 53; Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 102; vgl. auch BGH, NZG 2009, 1309 - Tz. 7 [juris]; OLGR Celle, 1998, 340 - Tz. 8 f. [juris]).
  • OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 46/13

    GmbH: Verbindliche Beschlussfeststellung in der Gesellschafterversammlung;

    (2) Abgesehen davon fehlt es selbst nach dem in der Berufung gehaltenen Sachvortrag der Beklagten an der Bestellung eines solchen Versammlungsleiters, und zwar unabhängig davon, ob - was nicht einheitlich beurteilt wird (Überblick etwa bei Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, 1327, 1328) - für die Kompetenz zu verbindlicher Feststellung verlangt wird, dass der Versammlungsleiter im allseitigen Einverständnis die Feststellung trifft bzw. dass er durch einstimmigen Beschluss zur Beschlussfeststellung ermächtigt wird (so etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 47 Rn. 120, § 48 Rn. 17; Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, 1327, 1329; vgl. auch OLG Frankfurt, NZG 1999, 406 - Tz. 11 [juris] sowie OLG Köln, NZG 2003, 40, 41 und OLG Frankfurt/M., GmbHR 2009, 378 - Tz. 16 [juris]), oder aber ob das Einverständnis aller Gesellschafter damit entbehrlich und lediglich darauf abzustellen ist, ob eine Feststellung durch den zumindest mehrheitlich bestellten Versammlungsleiter stattgefunden hat (so wohl K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 48 Rn. 53; Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 102; vgl. auch BGH, NZG 2009, 1309 - Tz. 7 [juris]; OLGR Celle, 1998, 340 - Tz. 8 f. [juris]).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 31.07.1998 - 9 U 1/98   

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https://dejure.org/1998,14105
OLG Celle, 31.07.1998 - 9 U 1/98 (https://dejure.org/1998,14105)
OLG Celle, Entscheidung vom 31.07.1998 - 9 U 1/98 (https://dejure.org/1998,14105)
OLG Celle, Entscheidung vom 31. Juli 1998 - 9 U 1/98 (https://dejure.org/1998,14105)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • GmbHR 1999, 551 (Ls.)
  • NZG 1999, 167
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.03.1996 - II ZR 124/95

    Schiedsfähigkeit einer Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der

    Auszug aus OLG Celle, 31.07.1998 - 9 U 1/98
    Der Bundesgerichtshof hat dazu in seinem grundlegenden Urteil vom 29. März 1996 (BGHZ 132, 278, 285 ff.) ausgeführt:.
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2003 - 16 U 95/98

    Vollbeendigung einer GmbH; Durchführung eines Schiedsverfahrens bei

    In seinem vom Landgericht in Bezug genommenen und von den Parteien diskutierten Grundlagenurteil vom 29. März 1996 (II ZR 124/95, BGHZ 132, 278 = NJW 1996, 1753 = MDR 1996, 803 = GmbHR 1996, 437 = WM 1996, 856 = ZIP 1996, 830) hat der Bundesgerichtshof die Schiedsfähigkeit der dort erhobenen Anfechtungsklage zwar im Ergebnis ebenfalls verneint und die von der verklagten GmbH erhobene Einrede des Schiedsvertrages demgemäß als unbegründet angesehen (in gleichem Sinn OLG Celle v. 31.07.1998 - 9 U 1/98, NZG 1999, 167 = GmbHR 1999, 551; vgl. a. OLG Dresden v. 15.11.1999 - 2 U 2303/99, GmbHR 2000, 435, 438; zurückhaltender BGH v. 10.5.2001 - III ZR 262/00, NJW 2001, 2176, 2177 = MDR 2001, 1071 = DB 2001, 1773).
  • OLG Hamm, 14.03.2000 - 27 U 102/99

    Einziehung eines Geschäftsanteils in einer aus zwei gleichberechtigten

    Ungeachtet der Frage der Schiedsfähigkeit von Beschlußmängelstreitigkeiten bei einer GmbH, die in der Rechtsprechung verneint wird, weil eine gesetzliche Regelung zur Rechtskraft von stattgebenden Entscheidungen wie sie sich in §§ 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 AktG im Aktienrecht findet, im 10. Buch der ZPO über schiedsgerichtliches Verfahren fehlt (BGH NJW 1979, 2567; 1996, 1753; OLG Celle GmbHR 1999, 551), ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuständigkeit staatlicher Gerichte zumindest deshalb begründet, weil das bis zum 31. Dezember 1997 geltende Recht der ZPO zum Schiedsverfahren eine Befugnis der Schiedsgerichte zu Eilmaßnahmen nicht vorsah (vgl. Hartmann/Albers, ZPO. 56. Aufl., § 1034 Rdn. 8 m.w.N.) und weil nach neuem Recht gemäß § 1033 ZPO die staatliche Zuständigkeit im einstweiligen Rechtsschutz nicht ausgeschlossen werden kann.
  • OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 14 U 46/13

    GmbH: Verbindliche Beschlussfeststellung in der Gesellschafterversammlung;

    Das folgt daraus, dass zum einen die selbst nach dem Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit den von ihr herangezogenen Vorgängen allenfalls in Frage stehende Summe mit 3.750,00 EUR (vgl. die als Anlagen B 3 bis B 5 in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht U. zu 2 O 287/10 [dort Bl. 34 ff. d. A.] vorgelegten Unterlagen) eher geringfügig ist, dass die Vorgänge, was das Gewicht der Vorwürfe mindert (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 667 - Tz. 18 [juris]; OLG Celle, NZG 1999, 167 - Tz. 34 [juris]), im Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Beschlusses bereits jahrelang zurücklagen, ohne dass die Beklagte ein Ausschließungsverfahren betrieben hätte (vgl. etwa auch OLG München, NZG 1998, 383, 384), ja ohne dass ersichtlich ist, dass sie auf die Vorgänge zwischenzeitlich zu sprechen gekommen wäre, dass sich ferner die Beklagte u.a. in Ansehung der hier interessierenden Vorgänge mit dem Kläger vor dem Landgericht U. - im Übrigen bereits am 30.03.2011, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt umfassende Kenntnis auf ihrer Seite vorlag - vergleichsweise verständigt und dadurch jedenfalls Kompensation des etwa entstandenen Schadens erhalten sowie dass schließlich der Kläger - wie er auf S. 2 seines Schriftsatzes vom 06.03.2013 in dem Verfahren 14 U 40/13 (Bl. 66 d. A.) unwidersprochen vorgetragen hat - nach Aufklärung der unterschiedlichen Standpunkte die Rückerstattung der im Streit stehenden Beträge angeboten hatte, was aber abgelehnt worden sei.
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